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Deutlich bessere Kenntlichmachung von Farbstoffen in Speiseeis

Azofarbstoffe nur noch vereinzelt im Speiseeis enthalten

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt - Presseinformation Nr. 019/18
Halle, 16.11.2018

Halle. - Bunt gefärbte Lebensmittel üben einen besonderen Reiz auf Kinder aus. Neben nahezu unendlich vielen Geschmacksrichtungen ist es vor allem seine große Farbvielfalt, die sie anzieht und ihre Augen zum Leuchten bringt.

Doch was ist drin im Speiseeis? Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass alle im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe korrekt angegeben werden. Um zu überprüfen, dass dem auch tatsächlich nachgekommen wird, nahm der Fachbereich Lebensmitteilhygiene des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) im vergangenen Jahr 55 farbige Speiseeisproben und untersuchte sie auf die korrekte Kennzeichnung von Farbstoffen.

Einige frühere Studien kamen zu dem Ergebnis, dass die enthaltenen Azofarbstoffe Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Azorubin (E 122), Allurarot AC (E 129), Tartrazin (E 102) und Cochenillerot A (E 124) in Einzelfällen zu Beeinträchtigungen bei Kindern führen können. Obwohl ihre Verwendung erlaubt ist, muss der Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ angebracht werden.

Die Untersuchungen des LAV ergaben einen vereinzelten Einsatz von Azofarbstoffen. Inzwischen werden andere Farbstoffe, die ebenfalls korrekt anzugeben sind, verwendet. Das Anbringen eines Warnhinweises ist bei diesen Farbstoffen jedoch nicht erforderlich.

Bei fünf der 55 eingegangenen Proben fehlte eine Kenntlichmachung der Farbstoffe. In einer Probe, bei der auch der Warmhinweis fehlte, fand das LAV den Azofarbstoff Cochenillerot A. Der Eisverkäufer wurde aufgefordert, dies zu ändern.

Die Ergebnisse zeigen eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den Vorjahren. Auf der Basis der Untersuchungen lässt sich schlussfolgern, dass Azofarbstoffe bei Speiseeis nur noch vereinzelt eingesetzt und in den allermeisten Fällen auch mit der vorgeschrieben Angabe versehen werden. Somit kann der Verbraucher in den allermeisten Fällen sicher entscheiden, ob er gefärbtes Speiseeis essen mag.