Hinweise für den Arbeitgeber bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter besondere Pflichten zu erfüllen. Deshalb sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich von der Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft zu benachrichtigen. Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz, Fachbereich 5 – Arbeitsschutz.
Das Landesamt für Verbraucherschutz hat ein Formular „Mitteilung über die Beschäftigung werdender Mütter gemäß § 5 Abs. 1 und Auskünfte gemäß § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz“ zum Herunterladen vorbereitet, welches Sie für die Mitteilung der Schwangerschaft nutzen können. Bitte senden Sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben an das jeweils regional zuständige Dezernat des Landesamtes für Verbraucherschutz, Fachbereich 5 – Arbeitsschutz. Das zuständige Dezernat ist auch Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Fragen haben.
Überprüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat werdende oder stillende Mütter so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der werdenden Mutter sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft überprüfen und beurteilen muss. Die Überprüfung umfasst beispielsweise auch die Arbeitsinhalte, die Arbeitsorganisation sowie die Arbeitszeit und sollte insbesondere unter Berücksichtigung der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen (§§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG, Art. 1 §§ 4 und 5 MuSchRiV) erfolgen. Hierbei ist es hilfreich, den Betriebsarzt mit einzubeziehen.
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für die werdende oder stillende Mutter zwingend. Verboten sind für werdende oder stillende Mütter beispielsweise schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht erlaubt.
Wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergeben hat, dass Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wird, muss der Arbeitgeber unverzüglich geeignete Schutzmaßnahmen veranlassen. So könnte beispielsweise die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Änderung der Arbeitszeit oder die Umsetzung auf einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz erfolgen. Sind diese oder ggf. andere Maßnahmen nicht realisierbar, besteht ein Beschäftigungsverbot, d. h. der Arbeitgeber hat die werdende oder stillende Mutter unter Fortzahlung des Durchschnittsverdienstes (Mutterschutzlohn) von der Arbeit freizustellen.
Hinweis: Alle Arbeitgeber erhalten die Aufwendungen für den Mutterschutzlohn (bei einem Beschäftigungsverbot, § 11 des Mutterschutzgesetzes), die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung, § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) sowie die Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang ersetzt. Sie nehmen an dem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen (U2-Verfahren) nach den Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) teil. Die zu erstattenden Beiträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigte Frau versichert ist. Die Erstattung erfolgt auf Antrag.
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberseite ist vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig.
Jedoch kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen eine Ausnahme vom Kündigungsschutz zulassen. In diesen besonderen Fällen muss der Arbeitgeber zuvor die Zulassung der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 5 – Arbeitsschutz beantragen.
Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der bestehenden Schwangerschaft oder Entbindung und kündigt er einer unter dem Mutterschutz stehenden Frau ohne behördliche Zulässigkeitserklärung das Arbeitsverhältnis, dann ist diese Kündigung nichtig.
Funktionsbezeichnungen samt Bezügen gelten in männlicher und weiblicher Form.
Stand: 01/2013